Wenn die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels (PSM) zurückgezogen wird, können spezifische Verkaufs- und Aufbrauchfristen festgelegt werden. Somit können PSM noch jeweils ein Jahr lang verkauft und aufgebracht werden, wenn sie für problematisch für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt befunden wurden. Laut Pflanzenschutzmittelverordnung ist dies nur möglich, wenn dem Verbot keine «als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung» zugrunde liegt. Wird das Gefährdungspotenzial als unannehmbar beurteilt, kann das Verbot auch ohne Verkaufs- und Verwendungsfrist erlassen werden.

So wurde Chlorothalonil (und alle Chlorothalonil-haltigen PSM-Produkte) mittels Allgemeinverfügung für die Anwendung verboten, ohne Fristen, da ein unannehmbares Gefährdungspotenzial bestand. Dem gegenüber galten für PSM-Produkte auf der Basis von bestimmten Pyrethroiden Verkaufs- und Aufbrauchfristen, obwohl Pyrethroide zu den Wirkstoffen mit der höchsten Umwelttoxizität gehören.

Auf die Ip. 24.4442 stellte der Bundesrat in Aussicht, dass der Wirkstoff Flufenacet in der Schweiz verboten wird, wenn die EU die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert. Flufenacet gilt als endokriner Disruptor, kann also die normale Hormonaktivität von Menschen beeinflussen und stören. Sein Abbauprodukt TFA (ein Stoff aus der Familie der PFAS) gilt als potenziell fortpflanzungsgefährdend.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Werden Wirkstoffe gemäss geltendem Recht nicht grundsätzlich nur dann zugelassen, wenn ihre Wirkung auf Nichtziel-Organismen nicht unannehmbar ist? Wenn nein, was gilt dann?
  2. Gilt im Umkehrschluss, dass ein Wirkstoff vor allem deshalb verboten wird, weil ein Gefährdungspotenzial besteht, das zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht bekannt war und neu als unannehmbar eingestuft wird? Wenn nein, was genau bedeutet «unannehmbares Gefährdungspotenzial»?
  3. Auf Grund von welchen konkreten Bedingungen legt der Bund für einen bestimmten Wirkstoff oder ein Pestizid Verkaufs- und Aufbrauchfristen fest?
  4. Sollte die Genehmigung für Flufenacet in der EU nicht erneuert werden: Wird der Bundesrat den Wirkstoff in der Schweiz wegen seines unannehmbaren Gefährdungspotenzials ohne Verkaufs- und Aufbrauchfristen verbieten, wie er dies bei Chlorothalonil getan hat? Wenn nein, warum?
  5. Wie wird er bei anderen PFAS-haltigen Pestiziden vorgehen?