Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Altlastenvollzuges zu überprüfen und zu harmonisieren. Insbesondere sollten folgende Punkte überprüft werden:
– Regelmässige Aktualisierung des Anhanges der Altlastenverordnung (AltlV) mit zusätzlichen Konzentrationswerten
– Harmonisierung des Vollzugswesens
– Harmonisierung der Grenzwerte der Umweltverordnungen, namentlich AltlV, VVEA, VBbo, TBDV, GSchV

Begründung: 

Die Altlastenverordnung (AltlV) gibt in der Schweiz die Rahmenbedingung für den Vollzug vor. Im Grundsatz ist der Vollzug jedoch sehr uneinheitlich geregelt und auf gewisse Stoffe wie beispielsweise Benzidin wird bei belasteten Standorten unterschiedlich geprüft.

Der Anhang der Altlastenverordnung soll überprüft werden und es müssen relativ weit verbreitete und gesundheitsschädliche Stoffe wie Benzidin künftig dort drin geregelt werden. Der Anhang soll regelmässig mit aufkommenden neuen wichtigen Schadstoffen (Emerging Pollutants) ergänzt werden. Nur so kann eine einheitliche schweizweite Qualität im Umgang mit Altlasten sichergestellt werden. Wäre Benzidin in dieser Verordnung geregelt, bzw. im Anhang aufgeführt, dann wären beispielsweise die nötigen Messungen im Klybeck Basel schon vor Jahren durchgeführt worden und der Wissensstand heute grösser. Nur wenn Werte in der Altlastenverordnung geregelt sind, sind sie für die gesamte Schweiz verbindlich. Es werden auch in Zukunft immer wieder neue Schadstoffe auftreten, für welche keine Grenzwerte vorhanden sind. Die AltlV muss daher in regelmässigen Abständen ergänzt werden. Wenn Stoffe in der Altlastenverordnung aufgelistet sind, ist die Sensibilisierung grösser und der Stoff wird eher in eine Untersuchung aufgenommen.

Auch das Vollzugswesen im Bereich der Altlasten soll kantonsübergreifend harmonisiert werden. Die Kantone nehmen ihre Verantwortung unterschiedlich war, das Fachwissen ist nicht in allen Kantonen gleich vorhanden und der Vollzug ist unterschiedlich. Zudem müssen die Grenzwerte für problematische Stoffe verordnungsübergreifend harmonisiert werden. Grenzwerte und Bedingungen für die Entsorgung von Materialien (Abfallverordnung VVEA), Konzentrationswerte zur Evaluierung der Belastungen des Bodens und der Untergründe (Altlasten-Verordnung AltlV und Verordnung über Belastungen des Bodens VBBo) und Grenzwerte für die Einleitung in Gewässer (GSchV) sowie bei der Bereitstellung von Trinkwasser (Trinkwasserverordnung TBDV) sollen einheitlich sein.