Der Bundesrat wird eingeladen, die Schaffung einer unabhängigen
Ombudsstelle im Asylwesen zu prüfen. Diese Beschwerdestelle soll
Ansprechperson bei Gewalt, Diskriminierung und anderweitigen
schwerwiegenden Problemen in den Asylunterkünften sein.

Begründung:
Die Vorfälle im Bundesasylzentrum Bässlergut haben gezeigt, dass es in
Asylunterkünften zu gewalttätigen Vorfällen kommen kann. Pro Jahr werden
laut dem EJPD über 400 Ereignisse im Zusammenhang mit tätlichen
Auseinandersetzungen rapportiert . Aktuell haben Asylsuchende lediglich
die Möglichkeit, sich an eine Person innerhalb des BAZ zu wenden, was eine
Hemmschwelle darstellt und keine unabhängige Behandlung garantiert.
Asylsuchende müssen Konsequenzen in ihrer Wohnsituation oder im
Asylverfahren befürchten, wenn die Beschwerdestelle nicht unabhängig ist.
Die UN Flüchtlingsorganisation UNHCR empfiehlt der Schweiz ausdrücklich
die Schaffung einer Ombudsstelle. In anderen Ländern gibt es bereits eine
Stelle, Asylsuchende in Belgien können sich beispielsweise bei Gewalt und
Diskriminierung an eine nationale und unabhängige Ombudsperson wenden .
Die Analyse zur Situation von Flüchtlingsfrauen zur Beantwortung des
Posulats Feri 16.3407 hat zudem aufgezeigt, dass es Lücken bei der
Erkennung und Betreuung von frauen*spezifischer Gewalt in Asylzentren
gibt. So bestehen insbesondere Lücken bei der der Information und
Unterstützung für Geflüchtete sowie bei der Identifikation von Opfern
sexueller Gewalt. So schreibt der Bericht wörtlich (S.78):
“Häufig gehen die Gewalterfahrungen in der Schweiz weiter, wo Gewalt
durch Familienangehörige oder Zentrumsmitbewohner_innen, aber auch
durch Betreuungs- und Sicherheitspersonal in den Unterkünften,
medizinisches Personal oder im Rahmen von Zwangsprostitution verübt
wird. Der Bericht stellt zudem fest, dass es beim zuständigen Personal zu einer
Abstumpfung gegenüber der vielen Gewalt kommen kann und dass klare
Ansprechspersonen fehlen (S.83). Mit einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz würde also auch die UN-Konvention zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau insbesondere Art. 2c und f, Art. 3
CEDAW entscheidend gestärkt.