Das Alter des AKW Beznau und Mängel im Reaktor beunruhigen. So forderte auch Baden-Württemberg basierend auf einem Sicherheitsgutachten die schnelle Abschaltung. Nach 52 Betriebsjahren stellen sich in diesem Zusammenhang die folgenden sicherheitstechnischen Fragen. Die Sprödigkeit des Druckbehälter von Beznau 1 muss gemäss der UVEK Verordnung (Art.4, 732.114.5) unter 93 °C liegen. Die zerstörende bruchmechanische Prüfung eines Probesatezs aus dem Reaktor nach Methode 1 ergab jedoch einen Wert von 104 °C. In der Folge nutzte das ENSI zusätzlich andere Berechnungsmethoden. Schliesslich wurden mit der Methode 2A 89 °C erreicht, und mit der Methode 2B 70 °C. Das ENSI bescheinigte darauf basierend dem Reaktor 1 eine Betriebszeit von 60 Jahren. (Ökoinstitut August 2017, Seite 98 ff). In Sachen Korrosionsschäden des Stahlcontainments kam die EMPA in einem vom ENSI angeforderten Bericht zum Schluss, dass sie wegen borsäurehaltigem Wasser erhöht sein müsse, die Messung dieser Schäden jedoch sehr schwierig sei. (EMPA 2011 Machbarkeitsstudie für zerstörungsfreie Messungen an der Stahldruckschale des Primär-Containments). Das ENSI schrieb in der Folge, das müsse weiter untersucht werden, da ansonsten kein Sicherheitsnachweis bestehen würde. In Sachen Erdbebensicherheit stellte das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_206/2019 vom 25. März 2021 fest: „dass das ENSI […] auch einen deterministischen Sicherheitsnachweis für ein Erdbeben mit einer für die Störfallkategorie 2 repräsentativen Störfallhäufigkeit hätte verlangen müssen.“
Dieser Punkt ist insbesondere bemerkenswert, da bei früheren Beurteilungen für ein 10’000-jährliches Beben eine Verstrahlung von 78 mSv bzw. 57,8 mSv resultiert hat. Es ist somit phsyikalisch unwahrscheinlich, dass ein 5’000-jährliches Erdbeben oder ein 1’000-jährliches Erdbeben den Grenzwert der Störfallkategorie 2 von 1 mSv einhalten kann. Allen drei bemängelten Bereichen ist gemeinsam, dass die Betriebsbewilligung nur mit einer Beweislastumkehr aufrechterhalten werden kann. Dieser Grundsatz steht im Widerspruch zum Gesetz und zur Ausserbetriebnahmeverordnung, in welcher verlangt wird, dass ein KKW umgehend ausser Betrieb genommen werden muss, wenn seine Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.

In diesem Zusammenhang stellen die Interpellant*innen folgende Fragen: 

1. Nachdem die bruchmechanische Prüfung der Sprödigkeit des Stahls des Reaktordruckbehälters von Beznau 1 mit der üblichen Methode 1 eine Überschreitung des Grenzwertes der Sprödigkeit ergab, evaluierte das ENSI eine Berechnungsmethode 2A und 2B, mit der der Grenzwert der Sprödigkeit wieder eingehalten werden konnte (Ökoinstitut Darmstadt August 2017 für Baden-Würtemberg, Seite 98 ff, zitiert ENSI 2011 und Axpo 2011). Wie beurteilt der Bundesrat diese Ergebnisse und die Anpassung der Nachweismethode?

2. In früheren Berichten hielten das ENSI und die EMPA fest, dass die Korrosions-schäden am Stahlcontainment, vor allem im einbetonierten Teil, kaum zu messen seien. Wurden inzwischen die vom ENSI verlangten Messungen (nicht Schätzungen) für den Nachweis der Grösse und des Umfanges dieser Korrosionsschäden durchgeführt und hat der Bundesrat Kenntnis von dessen Ergebnissen?

3. Die Beznau-Reaktoren 1 und 2 hatten bis Februar 2021 keinen determi¬nistischen Sicherheitsnachweis für Erdbeben der Störfallkategorie 2 mit dem Grenzwert von 1 Millisievert (mSv) vorgelegt. Ist der Bundesrat mit der Aussage einverstanden, dass Beznau 1 und 2 umgehend ausser Betrieb genommen werden müssen, wenn die Einhaltung des Grenzwertes von 1 mSv nicht nachgewiesen werden kann?

4. Laut Ausserbetriebnahmeverordnung muss ein Reaktor umgehend ausser Betrieb genommen werden, wenn seine Sicherheit nicht nachgewiesen wird. In der Praxis handhabt das ENSI diese Frage so, dass ein Reaktor immer als sicher angenommen wird, solange nicht seine Gefährlichkeit nachgewiesen ist. Welches Prinzip sollte zum Schutz der Bevölkerung angewendet werden: Der Wortlaut der Verordnung oder die Praxis des ENSI?