Eingereichte Frage: 

Bis heute wurden keine verbindlichen Abbruchkriterien für das Tiefenlagerprojekt definiert und es liegt keine konkrete Strategie für den Fall vor, wenn es bei weiteren Untersuchungen oder späteren Bauarbeiten zu Überraschungen im Untergrund kommt.

– Wird der Bundesrat bzw. die NAGRA klare Abbruchkriterien definieren und diese Transparent kommunizieren?
– Wie beurteilt er die Verfahrenssicherheit ohne klare Kriterien?

Antwort des Bundesrates: 
Es gibt keine Abbruchkriterien, sondern Eignungskriterien. Gemäss Kernenergiegesetz werden mit der Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager Kriterien definiert, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird. Diese Eignungskriterien beziehen sich gemäss Kernenergieverordnung auf die Ausdehnung geeigneter Wirtgesteinsbereiche, die hydrologischen Verhältnisse am Standort sowie die Verweilzeit des Tiefengrundwassers. Die Eignung des Untergrundes muss vor dem Bau des Tiefenlagers mit diversen Abklärungen und Messungen in einem Felslabor bestätigt werden. Für den Fall, dass sich bei diesen Untersuchungen oder später dem Bau des Tiefenlagers herausstellt, dass sich das Gebiet nicht eignet, kann auf die Reservestandorte zurückgegriffen werden. In Etappe 3 zurückgestellte Standorte sind Reserveoptionen und bleiben zur Erteilung der Betriebsbewilligung als Zwischenergebnis im Sachplan raumplanerisch gesichert.